Krankenfahrten

Die Kosten einer Krankenfahrt werden zum großen Teil von gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Wir erklären Ihnen alles Wissenswerte hierzu. Rufen Sie uns auch an, wir beraten Sie gerne!

Grundsätzlich können Krankenfahrten mit einem Taxi oder einen Mietwagen durchgeführt werden. Je nach ärztlicher Verordnung kann eine Krankenfahrt sitzend (typischerweise mit einem Taxi), im Rollstuhl, in einem Tragestuhl oder liegend (Liegemietwagen oder Liegend Taxi) erfolgen.

Die Anlässe einen Behindertenfahrdienst für Krankenfahrten zu nutzen können sehr unterschiedlich sein. Typische Anlässe sind hochfrequente Dialysefahrten, Fahrten zur Chemo- oder Strahlentherapie, Fahrten zur Reha, Ergotherapie und Krankengymnastik. Weitere Anlässe können Arztfahrten, sowie Fahrten bei Krankenhauseinweisung,- Verlegung- oder Entlassung sein. Daneben existieren zahlreiche private Gründe einen Fahrdienst zu nutzen, besonders wenn auf Grund einer Einschränkung ein normales Taxi nicht sinnvoll oder möglich ist, wobei medizinisch nicht-notwendige Fahrten von den gesetzlichen Krankenkassen typischerweise nicht erstattet werden und im Rahmen des Fahrdienst privat bezahlt werden müssen.

Fahrten zu medizinischen oder Pflegeeinrichtungen bei denen der Fahrgast zwar auf die Hilfe des Fahrers angewiesen sein kann, aber keine medizinisch-fachliche Betreuung benötigt, werden als Krankenfahrten bezeichnet. Ist hingegen eine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt notwendig, spricht man von Krankentransport bzw. qualifizierten Krankenfahrten.

Damit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten des Fahrdienstes erstattet, muss zwingend eine ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung („Transportschein“) vorliegen. Zusätzlich müssen einige Fahrten von der Krankenkasse genehmigt werden. Genehmigungsfrei sind Fahrten zu oder von der Voll/Teilstationären Krankenhausbehandlung oder Ambulante Krankenfahrten, wenn der Fahrgast einen Behindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder auch Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung hat. Alle anderen Fahrten müssen von der Krankenkasse genehmigt werden!

Die ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung, Muster 4 („Transportschein“) wird von den Hausärzten, Krankenhausärzten, Zahnärzten sowie Psychotherapeuten ausgestellt. Das Vorliegen des Transportschein ist eine zwingende Voraussetzung damit die Krankenkasse die Kosten der Krankenfahrt übernimmt – unabhängig davon ob die Krankenfahrt zusätzlich von der Krankenkasse genehmigt werden muss oder nicht.

Wir sind Vertragspartner aller Krankenkassen. Unser Krankenfahrdienst übernimmt gerne für Sie die komplette Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Krankenkasse, sofern Ihnen eine ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung („Transportschein“) von Ihrem behandelten Arzt vorliegt. Gerne prüfen wir für Sie auch ob Ihre Krankenkasse die Krankenfahrt grundsätzlich voraussichtlich genehmigen wird. Rufen Sie uns einfach an!

Auch beim Vorliegen eines Transportscheines und der Genehmigungen der Krankenkasse, müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung („Eigenanteil“) bei Krankenfahrten selbst bezahlen. Diese Zuzahlung beträgt 10% der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 EUR und maximal 10 EUR pro Fahrt.

Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich, wenn eine sogenannte Belastungsgrenze erreicht ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuzahlungen mehr als 2% Ihrer jährlichen Familienbruttoeinnahmen übersteigen. Bei Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen liegt die Belastungsgrenze bei 1% der Familienbruttoeinnahmen. Als schwerwiegend chronisch krank gilt wer einen Pflegegrad 3,4 oder 5 hat, eine Schwerbehinderung/Erwerbsminderung von mehr als 60 Prozent hat oder aus Sicht des behandelnden Arztes dauerhaft medizinisch versorgt werden muss.